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§ 78 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 78

Seilfahrtanlagen für regelmäßige Seilfahrt mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit über 2 m/s sind mit einer Seilfahrtankündigungs- und Seilfahrtquittungseinrichtung auszurüsten.

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