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§ 77 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

§ 77

(1) Seilfahrtanlagen in seigeren und mehr als 45 Grad geneigten Schächten müssen außerdem besondere Signalvorrichtungen haben, die von allen Tragböden des Fördergestelles oder Fördergefäßes in jeder Schachtteufe bis zum Ende der freien Teufe betätigt werden können (Schachthammer). Die Signale dieser Vorrichtung müssen unmittelbar zum Standort des Fördermaschinisten gelangen.

(2) Der Schachthammer darf von den Anschlägen aus ohne Hilfsmittel nicht betätigt werden können.

(3) Die mit dem Schachthammer gegebenen Signale müssen sich im Klange deutlich von den übrigen Signalen unterscheiden.

(4) In blanken Signalleitungen darf die elektrische Spannung 42 V nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen, sofern keine Berührungsgefahr besteht.