§ 72
In Seilfahrtanlagen, bei denen Fördergestelle oder Fördergefäße aufgesetzt werden können, sind Klemmkauschen und Keilklemmen unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 72
In Seilfahrtanlagen, bei denen Fördergestelle oder Fördergefäße aufgesetzt werden können, sind Klemmkauschen und Keilklemmen unzulässig.
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