§ 57
Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (§ 130 Abs. 5).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 57
Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (§ 130 Abs. 5).
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