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§ 24 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Fördermaschinen

§ 24

(1) Der Fördermaschinistenstand ist so einzurichten, daß der Fördermaschinist bei seiner Tätigkeit weder behindert noch durch äußere Einflüsse abgelenkt wird. Alle Vorrichtungen zur Bedienung der Fördermaschine müssen so angeordnet sein, daß sie der Fördermaschinist leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen kann.

(2) Der Fördermaschinist ist gegen Verletzungen durch das Seilende bei Seilriß zu schützen.