Seilscheibenkammern und Fördermaschinenräume
§ 18
(1) Seilscheibenkammern, Fördermaschinenräume und ihre Nebenräume müssen unter Tage aus nicht brennbaren Baustoffen und Bauteilen hergestellt sein, wobei die Brandwiderstandsfähigkeit der zu erwartenden Brandbelastung entsprechen muß. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Räume müssen leicht zugänglich sein, trocken gehalten und ausreichend bewettert werden.
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