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§ 155 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

IV. Einrichtung und Betrieb von Nebenanlagen

§ 155

Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (§ 2 Abs. 1) sind so einzurichten, zu betreiben und zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt.