IV. Einrichtung und Betrieb von Nebenanlagen
§ 155
Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (§ 2 Abs. 1) sind so einzurichten, zu betreiben und zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt.
IV. Einrichtung und Betrieb von Nebenanlagen
§ 155
Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (§ 2 Abs. 1) sind so einzurichten, zu betreiben und zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt.