§ 153
Vor jedem Auflegen eines Oberseiles sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die in § 142 vorgeschriebenen Prüfungen und Maßnahmen durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 153
Vor jedem Auflegen eines Oberseiles sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die in § 142 vorgeschriebenen Prüfungen und Maßnahmen durchzuführen.
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