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§ 115 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 115

(1) Der Anschläger darf sich während der Seilfahrt nicht vom Anschlag entfernen, wenn er nicht selbst mitfährt. Bei der regelmäßigen Seilfahrt darf er nur beim ersten oder letzten Treiben mitfahren.

(2) Der Anschläger hat die Ordnung beim Betreten und Verlassen der Fördergestelle oder Fördergefäße aufrechtzuerhalten, die Reihenfolge der Fahrenden zu bestimmen, für das vorschriftsmäßige Schließen der Fördergestelle oder Fördergefäße sowie der Verschlüsse am Anschlag zu sorgen und die erforderlichen Signale zu geben.

(3) Der Anschläger darf das Betreten des Fördergestelles oder Fördergefäßes nur von der Seite aus zulassen, auf der er sich befindet.

(4) Wenn sich ein Anschläger bei Stillstand der Güterförderung vorübergehend vom Anschlag entfernen will, hat er das Signal „Korb frei“ zu geben. Er darf den Anschlag erst verlassen, wenn das Fördergestell oder Fördergefäß weggezogen worden ist.

(5) Der Anschläger muß Aufsetzvorrichtungen vor Beginn jeder Seilfahrt und beim Verlassen des Anschlages in der Ruhelage absperren.

(6) Außergewöhnliche Überlasten hat der Anschläger vor Abgabe des Ausführungssignals dem Fördermaschinisten anzuzeigen.