§ 100
(1) Signale dürfen nur mit den dafür bestimmten Signalvorrichtungen und nur von Anschlägern oder Selbstfahrern gegeben werden.
(2) Ausführungssignale dürfen erst gegeben werden, wenn die Verschlüsse an den Anschlägen und, soweit dies bei Seilfahrt vorgeschrieben ist (§ 95), die Türen oder anderen Verschlüsse auf den Fördergestellen oder Fördergefäßen geschlossen sind. Ausgenommen ist das Selbstfahren und das Umsetzen bei Güterförderung.
(3) Ankündigungssignale müssen gegeben werden, bevor das Fördergestell oder Fördergefäß betreten wird.
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