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Art. 1 § 79 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Ausgleichsvermittlung

§ 79

(1) Bewerber um ein(Anm.: Richtig: eine) Konzession für das Gewerbe der Ausgleichsvermittlung (§ 15 Abs. 1 Z 34 der Gewerbeordnung) haben nachzuweisen, daß sie durch mindestens sieben Jahre praktischer Betätigung im angestrebten Gewerbe oder als Wirtschaftstreuhänder oder in entsprechender Tätigkeit in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes oder Notars oder bei einem Zivilgericht die für die Ausübung des Gewerbes nötigen Kenntnisse und Erfahrungen auf wirtschaftlichem und rechtlichem Gebiet erworben haben.

(2) Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung ist durch Zeugnisse zu erbringen, in denen der Dienstgeber die entsprechende praktische Betätigung bestätigt.

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