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GATT - Zolltarifkonferenz 1960/61 (Zusatzprotokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.1964

§ 0

GATT - Zolltarifkonferenz 1960/61 (Zusatzprotokoll)

Kurztitel

GATT - Zolltarifkonferenz 1960/61 (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 225/1964

Inkrafttretensdatum

30.08.1964

Langtitel

(Übersetzung)

ZUSATZPROTOKOLL ZUM PROTOKOLL ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN ÜBER DIE ERGEBNISSE DER ZOLLTARIFKONFERENZ 1960/61

StF: BGBl. Nr. 225/1964 (NR: GP X RV 383 AB 399 S. 49 . BR: S. 216.)

Sonstige Textteile

Nachdem das Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. Juli 1964.

Ratifikationstext

Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Zusatzprotokoll am 31. Juli 1964 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, tritt das Zusatzprotokoll gemäß seiner Ziffer 7 für Österreich am 30. August 1964 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „die Vertragsstaaten“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden als „die Schweiz“ bezeichnet) sind

NACHDEM SIE ein Verfahren angenommen haben, das für die Führung von Zolltarifverhandlungen durch zwei oder mehr Vertrags Staaten nach dem Allgemeinen Abkommen sowie zur Inkraftsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen nach dem Allgemeinen Abkommen anzuwenden ist;

NACHDEM SIE BESCHLOSSEN HABEN, die weiteren Listen jener Zollzugeständnisse, die im Zuge von nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII a des Allgemeinen Abkommens geführten und bei der Zolltarifkonferenz 1960/61 eingeleiteten Verhandlungen gewährt wurden, jedoch nicht in das Protokoll zum Allgemeinen. Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61 aufgenommen werden konnten, dem Allgemeinen Abkommen und der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Abkommen vom 22. November 1958 (im folgenden als „Schweizerische Deklaration vom 22. November 1958“ bezeichnet) als Anlagen anzufügen,

ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:

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