§ 8
(1) Die ERP-Kreditkommission hat sich und den Fachkommissionen eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu bestimmen die Art der Einberufung der Sitzungen und die Wahl des Vorsitzenden der ERP-Kredit-Kommission,
daß die ERP-Kreditkommission ihr Recht der Entscheidung über die Zustimmung des Fonds zu Anträgen auf Gewährung von Krediten auf dem Gebiet des Agrar- und Tourismussektors sowie auf Gewährung von Krediten auf dem Gebiet des Verkehrssektors, der in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fällt, an je eine Fachkommission und zu Anträgen auf Gewährung sonstiger Mittelkredite an Unterausschüsse der ERP-Kreditkommission, sofern deren Entscheidung einstimmig getroffen wird, delegiert,
daß der Vorsitz in der Fachkommission für Kredite auf dem Gebiet des Agrar- und Tourismussektors dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und in der Fachkommission für Kredite auf dem Gebiet des Verkehrssektors dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr obliegt,
daß die Fachkommissionen aus einem Vertreter des den Vorsitz in der Fachkommission führenden Bundesministeriums, des Bundeskanzleramtes und aus sechs von der Bundesregierung zu bestellenden Personen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 letzter Satz erfüllen, und in beratender Eigenschaft aus einem Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank zu bestehen haben,
daß die Fachkommissionen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen, fassen, daß jedoch im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet,
daß die Mitglieder der ERP-Kreditkommission berechtigt sind, Auskünfte über die von der Geschäftsführung gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages (§ 13 Abs. 2) bei den Kreditinstituten eingeholten Unterlagen über gewährte Kleinkredite zu verlangen, sowie inwieweit Unterausschüsse für andere Angelegenheiten eingesetzt oder Experten zu den Sitzungen der Kommissionen beigezogen werden können.
(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.
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