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GATT - Stillhalte-Bestimmungen des Artikels XVI - Verlängerung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.1962

§ 0

GATT - Stillhalte-Bestimmungen des Artikels XVI - Verlängerung

Kurztitel

GATT - Stillhalte-Bestimmungen des Artikels XVI - Verlängerung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 321/1962

Inkrafttretensdatum

15.10.1962

Langtitel

(Übersetzung)

DEKLARATION BETREFFEND VERLÄNGERUNG DER STILLHALTE-BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS XVI ABSATZ 4 DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

StF: BGBl. Nr. 321/1962 (NR: GP IX RV 638 AB 643 S. 99 . BR: S. 189.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Deklaration vom 19. November 1960, betreffend Verlängerung der Stillhalte-Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 7. Juli 1962.

Ratifikationstext

Die vorliegende Deklaration ist gemäß ihrem Absatz 6 am 15. Oktober 1962 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieser Deklaration, die entweder Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) oder Regierungen sind, welche dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten sind,

ERKLÄREN HIEMIT

IN DER ERWÄGUNG, daß die Vertragsstaaten gemäß Artikel XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens und der auf diesen Absatz bezüglichen Anmerkung in der Anlage I des Allgemeinen Abkommens vor Ablauf des Jahres 1957 versuchen sollen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 eine Vereinbarung über die Beseitigung aller bei anderen Waren als Grundstoffen noch bestehenden Subventionen, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem Inlandspreis liegt, zu treffen; oder, falls dies nicht gelingt, die Geltungsdauer der in Artikel XVI Absatz 4 vorgesehenen Stillhalte-Bestimmung zu verlängern,

IN DER ERWÄGUNG, daß eine Anzahl von Vertragsstaaten jährlichen Verlängerungen der Stillhalte-Bestimmungen hinsichtlich solcher Subventionen, solange ihre Beseitigung nicht wirksam ist, wiederholt zugestimmt hat,

IN DER ERWÄGUNG, daß einige Vertragsstaaten aus verschiedenen Gründen nicht bereit sind, im gegenwärtigen Zeitpunkt die Deklaration betreffend Wirksamwerden der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 des Allgemeinen Abkommens anzunehmen, die ab demselben Datum wie die vorliegende Deklaration zur Annahme offensteht,

IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß es für solche Vertragsstaaten wünschenswert ist, nicht nur der Verlängerung der Stillhalte-Bestimmungen, sondern auch einem Verfahren zuzustimmen, das einen ersten Schritt zur Beseitigung der Subventionen im Sinne der Bestimmungen des Artikels XVI Absatz 4 darstellen würde; daß sie wie folgt übereinkommen:

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