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§ 1 Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1964

I. Nichtlinienmäßiger Personenverkehr.

§ 1

(1) Unternehmer mit Standorten in

Belgien,

Dänemark,

der Bundesrepublik Deutschland,

Italien,

den Niederlanden,

Norwegen und Schweden

bedürfen für die Beförderung von Personen mit Omnibussen in oder durch das Bundesgebiet keiner Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, wenn es sich um die Durchführung folgender Fahrten handelt:

  1. a) Rundfahrten, deren Ausgangs- und Endpunkte in jenem Staat liegen, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind;
  2. b) Zielfahrten, bei denen der Endpunkt in Österreich liegt und die Fahrzeuge nach dem Ausgangsland leer zurückkehren;
  3. c) Pendelfahrten, bei denen auf Grund vorhergegangener Bestellung ein jeweils geschlossener Teilnehmerkreis von einem Ausgangsort im Ausland nach einem Zielort in Österreich gebracht wird, um daselbst Aufenthalt zu nehmen, sofern
  1. aa) die einzelnen Reiseteilnehmer je nach der Dauer ihres Aufenthaltes bei späteren Fahrten, bei denen eine neue Gruppe von Reisenden an diesen Zielort gebracht wird, wieder in einer geschlossenen Reisegesellschaft zusammengefaßt und an den Ausgangsort zurückgebracht werden und
  2. bb) die erste Rückfahrt vom Zielort zum Ausgangsort und die letzte Fahrt vom Ausgangsort zum Zielort ohne Fahrgäste gefahren werden.

(2) Keiner Bewilligung bedürfen ferner Unternehmer mit Standorten in Belgien, wenn

  1. a) Fahrten nach Abs. 1 lit. a oder lit. c mit Personenkraftwagen ausgeführt werden;
  2. b) eine geschlossene Gruppe von Personen in einem Kraftfahrzeug von einem Seehafen oder einem Flughafen der Beneluxstaaten oder einem Flughafen in Österreich nach einem in einem anderen Staat gelegenen Seehafen oder Flughafen befördert wird und das Kraftfahrzeug leer zum Ausgangspunkt zurückfährt;
  3. c) im Verlauf einer Rundfahrt nach Abs. 1 lit. a von einem beliebigen Punkt Ausflüge veranstaltet werden, die bereits vor der Abfahrt in einer mitzuführenden Liste („Feuille de route“) eingetragen sind.

(3) Keiner Bewilligung bedürfen ferner Unternehmer mit Standorten in Dänemark und in Norwegen, wenn eine Schiffs- oder Flugzeugbesatzung nach Österreich befördert worden ist und im selben Kraftfahrzeug auf der Rückfahrt eine andere Schiffs- oder Flugzeugbesatzung mitgenommen wird.

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