Artikel 21
Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls Nr. 1 zu dem Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung finden Anwendung auf die Vertretung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) in der Agentur und ihrem Direktionsausschuß sowie auf die Teilnahme der Kommission der genannten Gemeinschaft an den Arbeiten der Agentur und ihres Direktionsausschusses.
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