vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Europäische Kernenergieagentur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1967

Artikel 21

Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls Nr. 1 zu dem Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung finden Anwendung auf die Vertretung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) in der Agentur und ihrem Direktionsausschuß sowie auf die Teilnahme der Kommission der genannten Gemeinschaft an den Arbeiten der Agentur und ihres Direktionsausschusses.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)