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Artikel 18 Europäische Kernenergieagentur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1958

Artikel 18

a) Der Direktionsausschuß hat in Durchführung seiner Aufgaben die von anderen gleichgerichteten internationalen Organisationen geleisteten Arbeiten zu berücksichtigen und diese Organisationen soweit wie möglich um ihre Mitarbeit zu ersuchen.

b) Der Direktionsausschuß hat im Einvernehmen mit dem Rat zu internationalen öffentlichen Organisationen, die mit Kernenergiefragen befaßt sind, Verbindung aufzunehmen.

c) Der Direktionsausschuß kann im Rahmen der vom Rat genehmigten Beschlüsse oder Regelungen mit den in Betracht kommenden internationalen nichtöffentlichen Organisationen in Verbindung treten.

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