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§ 3 Durchführungsverordnung zum Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1960

§ 3

Für die Verwendung der 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 zur Entrichtung von Abgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes bleiben die Bestimmungen der §§ 8 bis 12 der vorgenannten Durchführungsverordnung in Geltung.

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