Einlassen von Holz und anderen Lasten.
§ 85
(1) Holz und andere Betriebsmittel, die durch seigere oder geneigte Schächte eingelassen werden sollen, sind auf den Fördergestellen oder in den Fördergefäßen so zu verladen, daß sie nicht herausfallen können. Langholz, Rohre, Schienen und andere sperrige Gegenstände sind besonders sorgfältig zu befestigen.
(2) Zum Einlassen schwerer Lasten sind im allgemeinen Hebezeuge von angemessener Stärke zu verwenden, die durch Bremsen und Sperräder gesichert sein müssen. Werden hiezu die vorhandenen Fördereinrichtungen benützt, so sind diese nachher von einer maschinentechnischen Fachkraft genau darauf zu prüfen, ob nicht durch die außergewöhnliche Belastung Gebrechen entstanden sind, die die Sicherheit bei der Förderung gefährden.
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