§ 58
In Rutschen sind Bremseinrichtungen vorzusehen, wenn durch zu rasches Abrutschen von Fördergut Personen gefährdet werden könnten.
§ 58
In Rutschen sind Bremseinrichtungen vorzusehen, wenn durch zu rasches Abrutschen von Fördergut Personen gefährdet werden könnten.