vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Kupplung der Förderwagen.

§ 49

(1) Außer an Anschlagpunkten, Ladestellen und beim Verschieben sind Förderwagen, die gemeinsam befördert werden sollen, aneinanderzukuppeln. Die Kupplungseinrichtungen müssen von der Seite aus leicht bedienbar sein. Sie dürfen sich nicht leicht selbsttätig lösen und dürfen keine Teile haben, die beim Anstreifen an der Sohle hängenbleiben können.

(2) Förderwagen dürfen nur bei Stillstand ein- und ausgekuppelt werden.