Förderstrecken.
§ 46
Die Querschnitte der Förderstrecken müssen so bemessen sein, daß die zur Förderung notwendigen Tätigkeiten ungehindert durchgeführt werden können.
Förderstrecken.
§ 46
Die Querschnitte der Förderstrecken müssen so bemessen sein, daß die zur Förderung notwendigen Tätigkeiten ungehindert durchgeführt werden können.