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§ 349 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

§ 349

(1) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der bergbehördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden.

(2) Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern oder wenn die Unfallerhebung nicht binnen fünf Tagen nach Erstattung der Anzeige vorgenommen wird. Doch ist in solchen Fällen ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Berghauptmannschaft vorzulegen.

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