§ 340
(1) Auf jeder zur Anfahrt dienenden Schacht- oder Stollenanlage sind Aborte in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl einzurichten.
(2) Unter Tage sind an geeigneten Punkten Abortkübel aufzustellen, die undurchlässig, mit Deckel verschließbar und tragbar oder fahrbar sein müssen. Für je 30 Mann der größten Belegschaft einer Schicht muß mindestens ein solcher Kübel vorhanden sein.
(3) Sämtliche Aborte sind unter Benützung von Desinfektionsmitteln in sauberem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.
(4) Die Verrichtung der Notdurft an anderen Stellen als auf den Aborten ist verboten.
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