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§ 338 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

XVIII. VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND ZUR UNFALLVERHÜTUNG.

Mannschaftsstube.

§ 338

Bei jedem Bergbau muß ein der Stärke der Belegschaft entsprechender Raum (Mannschaftsstube) vorhanden sein, in dem die Arbeiter sich umkleiden und aufhalten können. Dieser Raum muß rein, gut gelüftet und nötigenfalls geheizt sein.