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§ 297 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Sauerstoffbehandlungsgeräte.

§ 297

Auf jeder Grube, die zur Bereithaltung von mindestens sieben Atemschutzgeräten verpflichtet ist, und in jeder gemeinsamen Rettungsstelle ist mindestens ein Sauerstoffbehandlungsgerät im Verbandzimmer oder im Aufbewahrungsraum für die Atemschutzgeräte bereitzuhalten.