Grubenfeuerwache.
§ 249
(1) Brandgefährdete Gruben sind ständig auf das Auftreten von Brühungen und Bränden zu überwachen.
(2) Hiezu ist ein Feuerwachtdienst einzurichten, der von den Grubenaufsehern oder eigens bestellten Feuerwächtern zu besorgen ist.
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