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§ 231 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Fernsprechverbindungen.

§ 231

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Betriebskanzlei und eine Stelle nächst dem Tagkranz des Hauptförderschachtes mit geeigneten Punkten der Grube durch Fernsprecher zu verbinden.