Unmittelbare Bewetterung der Belegörter.
§ 224
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sollen die einzelnen Belegörter vom Wetterstrom unmittelbar bespült werden. Besonders gilt dies von Örtern, wo das Anfahren von Bläsern oder Ansammlungen schlechter Wetter zu befürchten sind.