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§ 224 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Unmittelbare Bewetterung der Belegörter.

§ 224

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sollen die einzelnen Belegörter vom Wetterstrom unmittelbar bespült werden. Besonders gilt dies von Örtern, wo das Anfahren von Bläsern oder Ansammlungen schlechter Wetter zu befürchten sind.