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§ 221 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

§ 221

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist vor Durchführung von Maßnahmen, durch welche gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft benachbarter Gruben verhindert werden sollen, die Genehmigung der Berghauptmannschaft einzuholen. Dieser ist unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Grubenbau der Nachbargrube auf 30 m nahegekommen ist.