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§ 22 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Sicherung gegen Verschüttung, Stein- und Kohlenfall.

§ 22

(1) Alle Tagbaustöße, vor denen gearbeitet wird, sind auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen zu beobachten und zu untersuchen. Werden solche Massen nicht sofort entfernt, so ist die Arbeit unter ihnen so lange einzustellen, bis dies geschehen ist.

(2) Befinden sich an stein- und kohlenfallgefährdeten Tagbaustößen Mündungen von Strecken und Stollen, die von Arbeitern betreten werden müssen, so sind vor diesen ausreichende Schutzbühnen anzubringen.

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