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§ 219 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Wetterabteilungen.

§ 219

(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Bewetterung so einzurichten, daß möglichst viele Abteilungen mit gesonderten Wetterströmen geschaffen werden. Diese Wetterabteilungen sind so voneinander zu trennen, daß das Überströmen von Wettern aus einer Abteilung in die andere vermieden wird.

(2) In einer Wetterabteilung dürfen nicht mehr als einhundert Mann gleichzeitig beschäftigt werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.