I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.
Geltungsbereich.
§ 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.
Geltungsbereich.
§ 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.