III. TAGBAUE UND VERSATZGEWINNUNG ÜBER TAGE.
Einfriedungen und Wasserableitungen.
§ 19
Absturzgefährliche Ränder von Tagbauen sind mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen zu umwehren.
III. TAGBAUE UND VERSATZGEWINNUNG ÜBER TAGE.
Einfriedungen und Wasserableitungen.
§ 19
Absturzgefährliche Ränder von Tagbauen sind mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen zu umwehren.