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§ 194 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Lokomotivabstellräume unter Tage.

§ 194

(1) Lokomotivabstellräume unter Tage dürfen nur mit geschlossenem Geleuchte betreten werden. Sie müssen feuerbeständig absperrbar, mit Bergbaufeuerlöschern ausgestattet und feuerbeständig ausgebaut sein.

(2) Die Anlegung solcher Räume im einziehenden Wetterstrom ist verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.