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§ 186 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Sicherung einziehender Grubenöffnungen.

§ 186

Für den Ausbau von Schächten, die zur Führung des einziehenden Hauptwetterstromes dienen, ist unbrennbares Material zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.