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§ 14 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Bühnen, Treppen und Brücken.

§ 14

(1) Bühnen, Treppen und Brücken müssen mit festem Belag und seitlichen Schutzleisten sowie bei mehr als 2 m Höhe über dem Fußboden an den freien Seiten mit festem Geländer versehen sein.

(2) Treppen, die von Abschlußwänden begrenzt sind, müssen mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange erhalten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

(4) Brücken und Bühnen müssen so eingerichtet sein, daß die unter ihnen verkehrenden Personen nicht durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden.