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§ 1 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.

Geltungsbereich.

§ 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.

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