I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.
Geltungsbereich.
§ 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.
Geltungsbereich.
§ 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.
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