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EUROCHEMIC - Europäische Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe
Kurztitel
EUROCHEMIC - Europäische Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1959
Inkrafttretensdatum
27.07.1959
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT FÜR DIE CHEMISCHE AUFARBEITUNG BESTRAHLTER KERNBRENNSTOFFE (EUROCHEMIC)
StF: BGBl. Nr. 243/1959 (NR: GP VIII RV 633 AB 660 S. 85 . BR: S. 145.)
Änderung
BGBl. Nr. 186/1960
BGBl. Nr. 163/1967 (NR: GP XI RV 100 AB 272 S. 42 . BR: S. 250.)
Sonstige Textteile
Nachdem das Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC), welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das vorliegende Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. Juni 1959.
Ratifikationstext
Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 20b am 27. Juli 1959 für Österreich in Kraft getreten.
Bis zum 27. Juli 1959 haben folgende Staaten das vorliegende Übereinkommen ratifiziert:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweiz, Türkei.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik;
IN DER ERWÄGUNG, daß auf Grund eines vom Rat der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit am 18. Juli 1956 gefaßten Beschlusses eine Studiengruppe aus einer Reihe von Mitgliedstaaten dieser Organisation gebildet wurde, die an der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe interessiert sind;
IN DER ERWÄGUNG, daß auf Grund der Arbeiten dieser Studiengruppe die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Österreich, die Regierung des Königreichs Belgien, die Regierung des Königreichs Dänemark, das Commissariat a l`Energie Atomique in Paris, das Comitato Nazionale per le Ricerche Nucleari in Rom, die Regierung des Königreichs Norwegen, die Regierung des Königreichs der Niederlande, die Junta de Energia Nuclear in Lissabon, die Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Türkischen Republik übereingekommen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen unter der Firma „Europäische Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)“ zu gründen,
IN DER ERWÄGUNG, daß diese Gesellschaft nach ihrer Zusammensetzung und ihren Zielen internationalen Charakter hat und dem allgemeinen Interesse der an ihr beteiligten Staaten dient;
IN DER ERWÄGUNG, daß es der Zweck dieser Gesellschaft ist, jegliche Forschung oder industrielle Tätigkeit in bezug auf die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe und die Verwendung der so gewonnenen Erzeugnisse durchzuführen, zur Ausbildung von Fachkräften auf diesem Gebiet beizutragen und dadurch die Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke durch die Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern, sowie hierfür ein Werk zur chemischen Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe und ein Forschungslaboratorium noch vor 1961 zu errichten und sodann zu betreiben;
VON DEM WUNSCH geleitet, unter diesen Umständen der Gesellschaft jede von ihr benötigte Unterstützung zu gewähren;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Gründung und die Tätigkeit der Gesellschaft durch Sondermaßnahmen der Regierungen der an ihr beteiligten Staaten erleichtert werden sollen, ohne daß jedoch die der Gesellschaft eingeräumten Erleichterungen einen Präzedenzfall für vielleicht später zu errichtende andere Gemeinschaftsunternehmen darstellen;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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