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GATT – zusätzliche Zugeständnisse (P6)
Kurztitel
GATT – zusätzliche Zugeständnisse (P6)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1958
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.09.1958
Unterzeichnungsdatum
17.07.1958
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Langtitel
Sechstes Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 23. Mai 1956
StF: BGBl. Nr. 192/1958 (NR: GP VIII RV 450 AB 455 S. 59 . BR: S. 135.)
Sprachen
Englisch, Französisch
Sonstige Textteile
Nachdem das im Rahmen der 4. GATT-Zolltarifkonferenz in Genf vom 18. Jänner 1956 bis 23. Mai 1956 unterzeichnete Sechste Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 23. Mai 1956, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Juli 1958.
Ratifikationstext
Das vorliegende Protokoll wird am 1. September 1958 in Kraft treten.
Präambel/Promulgationsklausel
Da die Regierungen, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ beziehungsweise „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), sich auf Verfahrensregeln zur Durchführung von Zollverhandlungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens und zur Inkraftsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens geeinigt haben,
da die Regierungen des Australischen Bundes, des Königreichs Belgien, der Republik Chile, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Dominikanischen Republik, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Republik Haiti, der Italienischen Republik, Japans, Kanadas, der Republik Kuba, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, Perus, des Königreichs Schweden, der Türkischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die sämtlich Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens sind (im folgenden als „an den Verhandlungen beteiligte Vertragsstaaten“ bezeichnet), gemäß diesen Verfahrensregeln Zollverhandlungen durchgeführt haben und die Ergebnisse dieser Verhandlungen in der vorgesehenen Weise in Kraft zu setzen wünschen,
WIRD FOLGENDES VEREINBART:
Schlagworte
Zollabkommen
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006238
Dokumentnummer
NOR11006351
alte Dokumentnummer
N5195810272W
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