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Artikel 11 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel 11

Artikel 11 — Beziehungen zu anderen Organisationen

a) Die Organisation trifft mit zwischenstaatlichen Organisationen und Stellen, die ähnliche Verantwortlichkeiten haben, Abmachungen für eine wirksame Zusammenarbeit und zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit.

b) Auf Grund des vorstehenden Absatzes kann die Organisation durch eine von der Versammlung genehmigte Vereinbarung als SpezialOrganisation im Sinne des Artikels 57 der Satzung der Vereinten Nationen in ein entsprechendes Verhältnis zu den Vereinten Nationen treten.

c) Die Organisation kann geeignete Regelungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten im Rahmen des Aufgabenbereiches der Organisation befassen.

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