§ 1
Die Höhe der Grundentschädigung nach § 10 Abs. 1 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, wird in den im § 2 genannten Fällen mit dem dort bestimmten Vielfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.
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