§ 10.
(1) Die nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistung ist um die aushaftenden Polizzendarlehen (Vorauszahlungen), Prämien und Nebengebühren zu vermindern. Polizzendarlehen, die am 1. Jänner 1946 oder beim früheren Eintritt des Versicherungsfalles bestanden haben (Altdarlehen), werden hiebei um 60 vom Hundert herabgesetzt. Ist ein solches Altdarlehen zur Gänze oder zum Teil seit 1. Jänner 1946 in barem rückgezahlt worden, so ist der das herabgesetzte Darlehen übersteigende Betrag im Versicherungsfall oder bei der Durchführung des Rückkaufes gleichzeitig mit der Versicherungsleistung zu bezahlen. Wird eine Mehrleistung gemäß § 8 erbracht, so vermindert sich diese um den Teil der Mehrleistung, der dem Verhältnis des vollen Betrages des Altdarlehens zur Bemessungsgrundlage entspricht.
(2) Gestundete Prämienteile zu Verträgen von Versicherten, die zum Wehrdienst einberufen waren, sind, auch wenn sie in Polizzendarlehen (Vorauszahlungen), umgewandelt worden sind, bis zur Höhe des Rückkaufswertes der Versicherung am 1. Jänner 1946, bei früherem Eintritt des Versicherungsfalles zur Gänze, als Altdarlehen zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068725
alte Dokumentnummer
N5195535933L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)