vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2018

§ 2.

(1) Die Abwicklung dieser Förderungen erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Versicherungen gemäß § 1 bundesweit anbieten.

(2) Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß § 1 durch das Versicherungsunternehmen hat bis zum 30. Juni jeden Jahres beim jeweiligen Land und beim Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu erfolgen.

(3) Die Länder haben die Förderung gemäß § 1 den Versicherungsunternehmen bis längstens 31. Juli jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Zuweisung der Mittel des Bundesministers für Finanzen gemäß § 1 erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel, welche an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu richten ist. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer und nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen verwendet werden. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10006223

Dokumentnummer

NOR40209535