Artikel V
Transitfreiheit
- 1. Waren (einschließlich Gepäck) als auch Schiffe und andere Transportmittel werden als im Transit durch das Gebiet eines Vertragsstaates angesehen, wenn die Durchfuhr durch dieses Gebiet mit oder ohne Umladung, Einlagerung, gebrochenem Transit oder einer Änderung der Beförderungsart nur einen Teil des Gesamtweges darstellt, dessen Anfang und Ende außerhalb der Grenzen jenes Vertragsstaates liegt, durch dessen Gebiet die Durchfuhr erfolgt. Der Verkehr dieser Art wird in diesem Artikel als „Transitverkehr" bezeichnet.
- 2. Für den Transitverkehr in das Gebiet oder aus dem Gebiet anderer Vertragsstaaten besteht auf den für den internationalen Transit am besten geeigneten Verkehrswegen Transitfreiheit durch das Gebiet jedes Vertragsstaates. Es darf keinerlei Unterscheidung auf Grund der Flagge von Schiffen, des Ortes, der Herkunft, der Abfahrt, des Eintritts, des Austritts oder des Bestimmungsortes oder auf Grund von Umständen erfolgen, die sich auf das Eigentum an Waren, Schiffen oder anderen Transportmitteln beziehen.
- 3. Jeder Vertragsstaat kann verlangen, daß der sein Gebiet durchlaufende Transitverkehr beim zuständigen Zollamt eintritt, wird aber — ausgenommen in Fällen der Außerachtlassung einschlägiger Zollgeserze und Vorschriften — diesen Verkehr aus dem Gebiet oder in das Gebiet anderer Vertragsstaaten nicht unnötigen Verzögerungen oder Beschränkungen aussetzen und von Zoll- und allen Transitgebühren oder anderen Belastungen befreien, ausgenommen Transportgebühren oder jene Spesen, die den aus dem Transit entstehenden Verwaltungsausgaben sowie den Kosten für gebotene Dienstleistung entsprechen.
- 4. Alle Belastungen und Vorschriften, die von Vertragsstaaten im Transitverkehr in das Gebiet oder aus dem Gebiet anderer Vertragsstaaten auferlegt werden, haben unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse angemessen zu sein.
- 5. Hinsichtlich aller Belastungen, Vorschriften und Formalitäten im Zusammenhang mit dem Transit, gewährt jeder Vertragsstaat jedem anderen Vertragsstaat eine nicht ungünstigere Behandlung als sie im Transitverkehr nach oder aus jedem dritten Land eingeräumt wird.
- 6. Jeder Vertragsstaat wird Waren, die im Transit durch das Gebiet eines anderen Vertragsstaates gegangen sind, eine nicht ungünstigere Behandlung zuteil werden lassen als jene, die für Waren gewährt wird, die auf dem Wege von ihrem Ursprungs- zu ihrem Bestimmungsort das Gebiet eines solchen anderen Vertragsstaates nicht berühren. Es wird jedoch jedem Vertragsstaat freistehen, seine im Zeitpunkte dieses Abkommens bestehenden Vorschriften über die direkte Beförderung bezüglich aller Waren beizubehalten, für welche die direkte Beförderung ein Erfordernis zur Zulassung der Wareneinfuhr mit Vorzugszöllen bildet oder zu den von diesem Vertragsstaat vorgeschriebenen Methoden der Zollwertbestimmung im Zusammenhang steht.
- 7. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf den Transit im Luftverkehr, sie werden jedoch im Transitgüterluftverkehr (einschließlich Gepäck) angewendet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)