§ 7.
(Anm.: Abs. 1 gegenstandslos)
(2) Die Bestimmungen des Abs.treten nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, falls das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hiefür nicht einen früheren Zeitpunkt durch Verordnung bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Gesetzesnummer
10006200
Dokumentnummer
NOR40251077
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