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Artikel 9 Ausfuhr von Knochen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1929

Artikel 9

Artikel 9. Vom 1. Jänner 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes sowie jeder der in Artikel 7 genannten Staaten dieser Vereinbarung beitreten.

Der Beitritt geschieht durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die im Archive des Völkerbundsekretariates niedergelegt wird.

Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind.

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