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Artikel 7 Ausfuhr von Knochen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1929

Artikel 7

Artikel 7. Diese Vereinbarung, deren französischer und englischer Text in gleicher Weise maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.

Sie kann späterhin bis zum 31. Dezember 1928 im Namen eines jeden Mitgliedes des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke einen Abdruck übermittelt, unterzeichnet werden.

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