vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Ausfuhr von Häuten und Fellen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1929

Artikel 5

Artikel 5. Vom 1. Jänner 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes sowie jeder der in Artikel 3 genannten Staaten dieser Vereinbarung beitreten.

Der Beitritt geschieht durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die im Archiv des Völkerbundsekretariats niedergelegt wird.

Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)