Artikel 5
Artikel V. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels IV werden die weiter unten aufgezählten österreichischen Gewerbeerzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Finnland die nachstehend angegebenen Ermäßigungsprozentsätze genießen, wobei diese Prozentsätze sich auf alle Zuschläge oder Erhöhungskoeffizienten erstrecken, die gegenwärtig bestehen oder etwa in Zukunft bestehen werden.
Nummer des Prozentsatz
finnländischen Warenbezeichnung der
Tarifes Ermäßigung
481 Schachteln, Gürtel, Teile zu Gürteln
und Hosenträgern, Etuis, Brieftaschen
und Portemonnaies sowie Taschen mit
oder ohne Einrichtung, aus Leder, auch
in Verbindung mit anderen Materialien.
Im Stückgewicht bis höchstens 0.5 kg ... 75 v. H.
945 Bijouteriewaren aller Art mit Ausschluß
solcher aus Gold, Silber oder Platin,
wie Armbänder, Broschen, Hemdbrustknöpfe,
Krawattennadeln, Hals- und Uhrketten,
Hutspangen, Haarspangen und anderer
Haarzierat, nicht zu anderen Nummern
gehörend, Manschettenknöpfe, Uhrhaken,
Uhrhälter sowie andere für den
persönlichen Gebrauch bestimmte
Schmuckgegenstände ..................... 80 v. H.
Die weiter unten angeführten finnländischen Natur- oder Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich nicht anderen oder höheren Zöllen unterworfen sein als jene, die im nachstehenden festgesetzt sind:
Nummer des Zölle in
österreichischen Warenbezeichnung Kronen
Tarifes pro 100 kg
aus 298 b/1 Sperrholz, sofern dessen beide
äußeren Platten aus Birkenholz und
die inneren Platten aus Birken-,
Kiefern-, Fichten- oder Espenholz
bestehen ............................ 10,-
aus 302 Anm. 1 Zwirnspulen ........................... 4,-
aus 510 a Kasein ................................ frei
aus 548 a/2 Skier ................................. 50,-
Diskusse und Speere ................... 35,-
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